Zypern Firma

Zypern ist EU-Mitgliedsstaat mit
einer ausgesprochen vorteilhaften Steuerrechtsordnung

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Holding-Unternehmen

Die Überlegung zur Standortwahl eines Holding-Unternehmens ist bei jeder internationalen Struktur, bei der es um den Wunsch zur Minimierung von Einkommenssteuer und Gewinnbesteuerung geht, wichtig. Eines ist sicher – es gibt nicht nur eine einzige optimale Gerichtsbarkeit für Holding-Unternehmen, um allen Investoren oder Anlageprofilen gerecht zu werden. Eine Vielzahl von Faktoren, steuerrelevante wie auch andere, werden von den Investoren in Betracht gezogen, bevor sie sich letztlich für eine Gerichtsbarkeit für Holding-Unternehmen entscheiden.

Die Niederlande, Luxemburg und andere klassische Gerichtsbarkeiten für Holding-Unternehmen sehen sich einem neuen Konkurrenten gegenüber. Seit dem EU-Beitritt hat sich vieles verändert und immer mehr Kunden bevorzugen Zypern als Standort für ihr Holding-Unternehmen vor anderen traditionellen Gerichtsbarkeiten. Jedoch kann in manchen Fällen die Kombination aus der zyprischen Gerichtsbarkeit mit weiteren von Vorteil sein, etwa die der Niederlande oder Luxemburgs.

Führende Steuerexperten, unter denen sich auch Prof. Dr. Gassner (Lehrstuhl für Steuern an der Universität Wien und Vorsitzender der Vereinigung internationaler Steuerjuristen [IFA]) befindet, nennen Zypern als einen der vorteilhaftesten und vielseitigsten Standorte für Holding-Unternehmen weltweit.

Um die Vorzüge von Zypern als Gerichtsbarkeit für Holding-Unternehmen herauszustellen, reicht ein Vergleich der „Optimalitätskriterien“ (unten dargelegt) für typische Holding-Unternehmen und der Vorteile durch das zyprische Holding-Unternehmen-„Regime“ (ebenfalls unten dargelegt) aus:

Optimalitätskriterien für Holding-Unternehmen
Holding-Unternehmen führen innerhalb einer Gruppe folgende Funktionen aus:

  • Vermögensbesitz / Aktienanteile von ausführenden & nicht-ausführenden Firmengruppen.
  • Aufzinsung von Kapital und des Shareholder Values.
  • Konsolidierung von Geschäftssegmenten (inkl. IFRS-Konzernabschlüsse).
  • Vermögensschutz / Risikominderung.
  • Dividendenerhalt von Betriebsgesellschaften.
  • Gewinnverteilung an Aktieninhaber.
  • Wiederanlage von Kapital in neue Projekte.

Zur Veranschaulichung sollte ein Unternehmen idealerweise in einer Gerichtsbarkeit mit folgenden Eigenschaften ansässig sein:

(nur einige der Hauptpunkte bezüglich Steuern sind hier aufgelistet – keine vollständige Liste)

  • Ermöglichung der Extraktion von Dividenden aus ausländischen Quellen zu geminderten Steuersätzen oder vorzugsweise zu Nullsätzen auf ausländische Quellensteuer – Bei der Entscheidung für eine Gerichtsbarkeit für das Holding-Unternehmen sollten die Vorteile eines bestimmten Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht gezogen werden, um das Vorkommen von ausländischen Quellensteuern zu reduzieren. Steuerlich ungünstige Gerichtsbarkeiten schließen normalerweise keine Doppelbesteuerungsabkommen mit Offshore-Gerichtsbarkeiten. Aufgrund dessen ist es im Falle eines (nicht zyprischen) Offshore-Unternehmens, welches daran gewöhnt ist, Aktien in steuerlich ungünstigen Gerichtsbarkeiten zu besitzen, wahrscheinlicher, dass die Steuerlast aufgrund der Belastung durch hohe Quellensteuer steigt, als dass sie reduziert wird.
  • Ermöglichung zur geringen Besteuerung oder vorzugsweise zu Nullsätzen von Dividenden aus ausländischen Quellen auf Inlandskörperschaftssteuer oder anderen Steuern im Land des Sitzes des Holding-Unternehmens – man sollte nicht nur planen sein Holding-Unternehmen in einer Gerichtsbarkeit anzusiedeln, in der ausländische Dividenden mit reduzierten Quellensteuern erhalten werden können, sondern ebenso darauf achten, dass diese Dividenden auch im Land des Unternehmenssitzes nicht hoch versteuert werden.
  • Genehmigung zur Verteilung von verfügbaren Gewinnen an nicht-ortsansässige Aktieninhaber zu geringen Steuersätzen oder vorzugsweise zu Nullsätzen der Quellensteuer – Man muss darauf achten, dass die Gerichtsbarkeit, in der sich das Holding-Unternehmen befinden soll, keine Gerichtsbarkeit ist, in der es zu hohen Quellensteuern auf die Verteilung von Einkommen der Unternehmensaktionäre kommt.
  • Erlaubnis zur Realisierung von Kapitalerträgen bei Aktienveräußerung in ausländischen Unternehmen zu geringen Steuersätzen, vorzugsweise zu Nullsätzen, bei sowohl der ausländischen wie auch der hiesigen Körperschaftssteuer auf Gewinne – sämtliche führende Gerichtsbarkeiten für Holding-Unternehmen bieten Aktienveräußerung bei ausländischen Unternehmen für eine Steuerbefreiung bei Gewinnen durch das Holding-Unternehmen.
  • Möglichkeit einer steuerfreien Auflösung des Holding-Unternehmens.

Das zyprische Holding-Unternehmen Regime

Außer der gängigen Merkmale des Steuersystems (Verweis auf Warum Zypern?), des DBA-Netzwerks und der Anwendung der EU-Richtlinien anderer wichtiger Steuersysteme sind folgende Punkte des Steuersystems für zyprische Holding-Unternehmen von Vorteil:

  • Beteiligungsbefreiung:
  1. Ausländische Dividenden sind steuerbefreit (vorausgesetzt es werden mindestens 1% der Dividende des Firmenanteils fortwährend gezahlt. Des Weiteren ist diese Steuerbefreiung nicht gültig, wenn das auswärtige Unternehmen, welches direkt oder indirekt Dividenden zahlt, mehr als 50% der Anlagetätigkeiten – als passives Einkommen – innehat und die ausländische Steuerlast signifikant niedriger ist als die zyprische Steuerlast [(von den Steuerbehörden praktisch ausgelegt sind dies weniger als 5% der „bereinigten Steuer”)] und keine weiteren Regeln, etwa einen Mindestanlagehorizont, Mindestanlagegrenzen usw.).
  2. Die Kapitalertragssteuer ist nicht zahlbar durch den Verkauf oder den Transfer von Effekten, die Gewinne sind von der Einkommenssteuer befreit (außer Gewinne durch den Abgang von Anteilen an Unternehmen, die Immobilien in Zypern besitzen – nur unter der Bedingung, dass der Gewinn mit dem genauen zyprischen Grundstückswesen zusammenhängt.) Darüber hinaus sind Gewinne von Betriebsstätten außerhalb Zyperns steuerbefreit, und deren Verluste können gegen die zyprische Einkommenssteuer aufgerechnet werden (diese Befreiung ist wiederum nicht gültig, wenn die Betriebsstätte mehr als 50% der Anlagetätigkeiten – als passives Einkommen – innehat und die ausländische Steuerlast signifikant niedriger ist als die zyprische Steuerlast). Durch diese Befreiung (Betriebsstätte) in Verbindung mit der Anwendung des zyprischen DBA können hieraus Betriebsstättengewinne ohne Steuerzahlung resultieren.
  • Mit einfachen Regeln und dem Verzicht auf zusätzlichen, und manchmal komplexen sowie teuren Steueraufbau kann man die Anti-Steuervermeidung umgehen, die normalerweise bei anderen Gerichtsbarkeiten im Falle von Dividenden oder Kapitalgewinn auftaucht.
  • Niedrige oder keine Quellensteuer auf ausgehende Dividenden, Zinsen und Gebühren (keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen ungeachtet des Landes oder des Wohnorts des Empfängers (sogar Auslandsjurisdiktion) oder des Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommen; keine Quellensteuer auf Lizenzzahlung für die Nutzung von Rechten außerhalb Zyperns, 10% falls die Rechte innerhalb Zyperns genutzt werden (den EU-Richtlinien und denen der DBA unterworfen), sowie 5% auf Filme (den EU-Richtlinien und denen der DBA unterworfen). Hier wird vermerkt, dass mit anderen Gerichtsbarkeiten von Key Holding Unternehmen verglichen, nur in Zypern und im Vereinigten Königreich 0% Quellensteuer auf Dividenden gewährleistet sind, somit ist keine aufwändige und teure Umgehung nötig. Dies ist ein wichtiger Wettbewerbsvorteil Zyperns im Vergleich mit anderen Gerichtsbarkeiten von Key Holding Unternehmen.
  • Kein Kapitalgewinn und keine Einkommenssteuer auf Teilhabeliquidationen oder die Ablösung des zyprischen Holding Unternehmens an sich.
  • Keine Vermögenssteuer (wie bereits erwähnt keine Kapitalgewinnsteuern) während des Bestehens des zyprischen Holding-Unternehmens.
  • Steuerverluste werden auf unbestimmte Zeit übertragen und können als Gruppenentlastung übertragen werden.
  • Fusionen, Übernahmen und andere Umstrukturierungen innerhalb der Gruppe können ohne steuerliche Konsequenzen durchgeführt werden.
  • Uniliterale Steuererleichterung ist allen zyprischen Unternehmen gewährleistet ungeachtet des Fehlens eines Doppelbesteuerabkommens.
  • Keine Kapitalisierungsregeln.
  • Begrenzte Anti-Steuervermeidungsprovisionen.
  • Zinsabzüge für Kreditkosten werden gestellt.
  • Fehlen einer strikten CFC Legislative.
  • Attraktive Betriebsstättenregelungen und großzügige Betriebsstättenvorschriften sind im DBA Netzwerk verfügbar.
  • Keine besonderen Vermögensvoraussetzungen.
  • Keine Verpflichtung für das Holding Unternehmen (oder Rechte) für die Registrierung und Übereinstimmung von Mehrwertsteuer.
  • Geringe Abgabesteuer auf Firmengründung.
  • Abwesenheit von strikten Transferkosten-Regelungen.
  • Möglichkeit einer erweiterten Steuerregelung./Niedriges Kostenniveau für Berufs-und Finanzgebühren.

Zusammenfassend ermöglicht das zyprische Steuersystem:

(a) die Förderung ausländischer Dividenden bei gesenkten Steuersätzen oder Nullsätzen ausländischer Quellensteuer (durch Anwendung der Mutter-/ Tochtergesellschafts-Richtlinie oder durch Nutzung eines Doppelbesteuerungsabkommens, falls die Richtlinie nicht anwendbar ist).

(b) den Bezug von ausländischen Dividenden zu Nullsätzen bei der Körperschaftssteuer oder besondere Schutzbeiträge (lokale Quellensteuer) oder jegliche andere Gemeindesteuer (unter Auflage – einfach zu bedienende Anti-Steuervermeidungsprovisionen), z.B. „ein EU-Holding-Unternehmen ohne inländische Steuerverluste bei Holding-Aktivitäten“.

(c) die Verteilung von verfügbaren Gewinnen an nichtortsansässige Gesellschafter zu Nullsätzen bei der Dividendenquellenbesteuerung, unabhängig von der Gerichtsbarkeit oder der Abwesenheit eines DBA (sogar bei ausländischen Gerichtsbarkeiten).

(d) die Genehmigung zur Veräußerung von Kapitalerträgen entstehend durch die Veräußerung von Aktien bei ausländischen Unternehmen zu Nullsätzen bei der Körperschafts- und Kapitalertragssteuer, ungeachtet des Anlagehorizonts und der Aktionärsanteile, außerdem entfällt die Kapitalertragssteuer bei Auflösung des Holding-Unternehmens.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte:

Steuerstrukturen können der legalen Minderung von Steuerverpflichtungen dienen. Auf Anfrage erhalten Sie weitere Informationen (kontaktieren Sie uns). Es ist anzumerken, dass auch wenn einige Strukturen technisch sehr komplex sind, diese ausführlich von der Focus-Business-Services-Leitung besprochen wurden.

Hinweis: Unsere Leiter reisen ständig ins Ausland, um sich dort mit potenziellen Kunden und Partnern zu treffen.

Setzen Sie sich mit einem unserer Berater in Verbindung, um mit der Gr?ndung eines in Zypern registrierten Unternehmens zu beginnen und nutzen Sie alle Vorteile einer inlandsverlagerten, steuerlich g?nstigen EU-Gerichtsbarkeit. F?llen Sie einfach das untenstehende Kontaktformular aus oder schreiben Sie eine Email an contact.de@fbscyprus.com

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