Zyperns Image als Gerichtsbarkeit hat sich mit dem EU-Beitritt am 1.Mai 2004 deutlich verbessert.
Mit der Verabschiedung der neuen Steuergesetze am 1.Januar 2003 (darunter drei Abänderungen von Gesetzen, die letzte im November 2004) sowie der Abschaffung des „Steuerbefreiungsregelung“ ist das in Kraft gesetzte zyprische Steuersystem vereinfacht, effektiver und transparenter gestaltet, und entspricht den Regeln der EU, OECD, FATF und dem FSF (Forum für Finanzstabilität).
Das Ergebnis ist eine stabile, „nicht-ausländische“, steuerlich konkurrenzfähige EU-Gerichtsbarkeit mit einem hohen Potenzial zur Steuerplanung für Kunden innerhalb und außerhalb der EU.
- Kurz gesagt ist Zypern die „EU-Gerichtsbarkeit mit der niedrigsten Steuerlast“, die nicht ausländisch ist. Der standardisierte Unternehmenssteuersatz von 10% (0% für Reedereien, 4,25% für Schifffahrts-Verwaltungsunternehmen) ist der niedrigste in der Europäischen Union und außerdem der geringste „Unternehmenssteuersatz eines nicht-ausländischen Geltungsbereiches“ der Welt. Zypern ist somit eine herausragende Gerichtsbarkeit für Holding-, Finanz-, Royalty- und Handelsunternehmen.
- Gleichzeitig sind Zyperns größter Vorzug seine freundlichen und kundenfreundlichen Steuerbehörden, die auf eine langjährige Zusammenarbeit mit ausländischen Investoren zurückblicken können.
- Geringe Gewinnspannen sind akzeptabel, wodurch viele legale Steuerplanungsstrategien auf einfache und effektive Art und Weise durchgeführt werden können, aufgrund einer niedrigen zyprischen Steuerlast… selbst im Bereich unter 10%.
- Rechnungen von Offshore-Unternehmen werden in zyprischen Geschäftsbüchern akzeptiert, auch setzen Zahlungen an Offshore-Unternehmen keinerlei Quellensteuer voraus (Steuerplanungspunkt).
- Möglichkeit einer erweiterten Steuerregelung.
- Abwesenheit strikter Transferpreis-Regelungen.
- Keine besonderen Substanzvoraussetzungen.
- Es gibt weitere kommerzielle Werte und monetären Nutzen aufgrund der Möglichkeit der Registrierung der europäischen Umsatzsteuernummer in Zypern.
- Der Handel mit Wertpapiern ist hauptsächlich ein steuerbefreiter Handel, da jeglicher Gewinn durch Veräußerung jeglicher Art von Wertpapieren erzielt wird, unabhängig davon, ob diese Gewinne der Handelsaktivität des Unternehmens oder reiner Kapitalnatur zuzuschreiben sind.
- Die ausländischen wirtschaftlichen Eigentümer zyprischer Unternehmen, Zweige und Partnerschaften sind nicht steuerpflichtig für zusätzliche Steuern auf Dividenden oder Gewinnen oberhalb des gezahlten oder zahlbaren Betrags durch die betreffenden Rechtsträger.
- Die „zypernfernen Gewinne“ eines gebietsfremden Unternehmens sind nicht besteuerbar – Entziehung sämtlicher Steuern in Zypern – (für zyprische Unternehmen mit Verwaltungssitz außerhalb von Zypern) – oder anders gesagt ein „EU-Offshore-Gefährt“.
- Für Schifffahrts-Verwaltungsunternehmen gilt ein Steuersatz von 4,25%, Einnahmen aus der Schifffahrt sind steuerbefreit. Niedrige Steuersätze für Privatpersonen, die den Höchstsatz von 30% des Einkommens mit mehr als 35.000 EURO erreichen und wesentliche Entlastung bei überseeischer Beschäftigung und für Nichtanwohner, die das erste Mal eine Beschäftigung in Zypern aufnehmen.
- Geringe Sozialversicherungsbeiträge (6,3% des Bruttogehalts) – vollständiger Arbeitgeberanteil an mehreren Fonds bis zu 10% des Bruttogehalts und vollständiger Arbeitnehmeranteil bei 6,3%.
- Keine Kapitalertragssteuer oder Vermögenssteuer außer auf Immobilien innerhalb von Zypern.
- Vorteilhafte Nutzung von EU-Richtlinien, die in der zyprischen Steuerrechtsordnung umgesetzt wurden.
- Großes und außerordentlich vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen-Netzwerk.
- Attraktive Betriebsstättenregelungen und herausragende Betriebsstättenbestimmungen sind im DBA-Netzwerk verfügbar.
- Fusionen, Übernahmen und Umstrukturierungen können innerhalb von Konzernen ohne steuerliche Konsequenzen ausgeführt werden.
- Uniliterale Steuererleichterung ist allen zyprischen Unternehmen auf bereits abgeführte ausländische Steuern sichergestellt, unabhängig von der Abwesenheit eines Doppelbesteuerungsabkommens.
- Steuerverluste werden auf unbestimmte Zeit übertragen und können ebenso als Konzernentlastung übergeben werden.
- Zinsabzüge für Fremdkapitalkosten möglich.
- Geringe Zollabgaben – Steuern auf Unternehmensaufbau.
- Sehr geringes Kostenniveau (Gebühren) für Finanz- und Berufsdienstleistungen im Vergleich zu anderen EU-Gerichtsbarkeiten. Der Unterschied wird vor allem im Falle von Betriebskosten eines Dienstleisters deutlich (Verwaltung, Buchhaltung und Steuerkonformität), sie belaufen sich auf 35 bis 40% der in Westeuropa üblichen Sätze! Hinweis: Man kann leicht von den geringen Gründungskosten in größeren europäischen Gerichtsbarkeiten getäuscht werden, da die Gesamtkosten aufgrund von hohen Betriebskosten deutlich höher liegen!
EU-Richtlinien, zyprisches Doppelbesteuerungsnetzwerk
- Die Niederlande, Luxemburg und andere klassische Gerichtsbarkeiten für Holding-Unternehmen sehen sich einem neuen Konkurrenten gegenüber. Seit dem EU-Beitritt hat sich vieles verändert und immer mehr Kunden bevorzugen Zypern als Standort für ihr Holding-Unternehmen vor anderen traditionellen Gerichtsbarkeiten. Jedoch kann in manchen Fällen die Kombination aus der zyprischen Gerichtsbarkeit mit anderen von Vorteil sein, etwa die der Niederlande oder Luxemburgs.
- Vorteilhafte Nutzung der EU-Richtlinien, die im zyprischen Recht angewandt werden (erfolgreich „kopiert“ – übertragen in zyprisches Recht sowie Vorteile für Anwohner von Drittstaaten):
- Muttergesellschafts- / Tochtergesellschafts-Richtlinie (keine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen, keine Übergangsperiode [sofortige Wirkung], keine Mindestbeteiligung [Begrenzung von Aktienanteilen], kein Mindestanlagehorizont, steuerbefreite Gewinnanteile je nach Konditionen, Steuerfreibetrag für im Ausland zurückgehaltene Steuern).
- Zins- / Royalty-Richtlinie (keine Quellensteuer auf an Nichtortsansässige gewährte Zinsen, keine Übergangsperiode [sofortige Wirkung], Mindestbeteiligung von 25% [Aktienbesitz] nur im Falle von Förderabgaben, kein Mindestanlagehorizont, Zinsbesteuerung abhängig von der Art, Förderabgaben abhängig von Körperschaftssteuer, Steuerfreibetrag für im Ausland zurückgehaltene Steuern).
- Fusions-Richtlinie (betrifft ortsansässige und nichtortsansässige Unternehmen, führt zur Beseitigung steuerlicher Konsequenzen bei Umstrukturierung, Fusion, Teilung, Vermögensübertragung und Aktienumtausch).
- Zypern weist ein großes und vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen-(DBA)-Netzwerk auf. Momentan gibt es 40 DBA, 39 weitere stehen zur Verhandlung. Es fällt nicht auf, dass Zypern weniger DBA hat als andere konkurrierende EU-Gerichtsbarkeiten. Allerdings ist es meist so, dass diese Abkommen deutlich nützlicher sind als die der Konkurrenz, wie zum Beispiel Abkommen mit Russland, Rumänien, dem gesamten osteuropäischen Raum; und dem Mittleren Osten. Durch diese Abkommen kombiniert mit den geringen Steuern für zyprische Unternehmen bietet Zypern hervorragende Möglichkeiten zur internationalen Steuerplanung.
- Die beachtliche Anzahl an von Zypern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen senken oder beseitigen Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Förderabgaben oder im Vertragsstaat erlangte Kapitalerträge, einige sorgen sogar für besonders vorteilhafte Steuergutschriften auf Dividenden, Zinsen und Förderabgaben. Eine „Eigenkapital schonende Steuergutschrift“ ist eine Steuergutschrift für den Empfänger; sie ist höher als die tatsächlich in Zypern gezahlten Steuern. Diese Steuergutschriften gelten für die geschlossenen Abkommen mit Kanada, China, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Dänemark, Ägypten, Deutschland, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Malta, Mauritius, Polen, Rumänien, Russland, Syrien, Thailand, dem Vereinigten Königreich und dem ehemaligen Jugoslawien.
Zyprische Holding-Unternehmen
Außer der gängigen Merkmale des Steuersystems, des DBA-Netzwerks und der Anwendung der EU-Richtlinien, sind folgende Punkte des Steuersystems für zyprische Holding-Unternehmen von Vorteil:
- Beteiligungsbefreiung:
- Ausländische Dividenden sind steuerbefreit (vorausgesetzt es wird mindestens 1% Dividende des Firmenanteils fortwährend gezahlt). Des Weiteren ist diese Steuerbefreiung nicht gültig, wenn das auswärtige Unternehmen, welches direkt oder indirekt Dividenden zahlt, mehr als 50% der Anlagetätigkeiten – als passives Einkommen – innehat UND die ausländische Steuerlast signifikant niedriger ist als die zyprische Steuerlast [(von den Steuerbehörden praktisch ausgelegt sind dies weniger als 5% der „bereinigten Steuer”)] und KEINE weiteren Regeln, etwa einen Mindestanlagehorizont, Mindestanlagegrenzen usw.).
- Die Kapitalertragssteuer ist nicht zahlbar durch den Verkauf oder den Transfer von Effekten, die Gewinne sind von der Einkommenssteuer befreit (außer Gewinne durch den Abgang von Anteilen an Unternehmen, die Immobilien in Zypern besitzen – nur unter der Bedingung, dass der Gewinn mit dem genauen zyprischen Grundstückswesen zusammenhängt.) Darüber hinaus sind Gewinne von Betriebsstätten außerhalb Zyperns steuerbefreit, und deren Verluste können gegen die zyprische Einkommensteuer aufgerechnet werden (diese Befreiung ist wiederum nicht gültig, wenn die Betriebsstätte mehr als 50% der Anlagetätigkeiten – als passives Einkommen – innehat UND die ausländische Steuerlast signifikant niedriger ist als die zyprische Steuerlast). Durch diese Befreiung (Betriebsstätte) in Verbindung mit der Anwendung der zyprischen DBA können hieraus Betriebsstättengewinne ohne Steuerzahlung resultieren.
- Mit einfachen Regeln und dem Verzicht auf zusätzlichen, und manchmal komplexen sowie teuren Steueraufbau kann man die Anti-Steuervermeidung umgehen, die normalerweise bei anderen Gerichtsbarkeiten im Falle von Dividenden oder Kapitalgewinn auftaucht.
- Niedrige oder keine Quellensteuer auf ausgehende Dividenden, Zinsen und Gebühren (keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen ungeachtet des Landes oder des Wohnorts des Empfängers (sogar Auslandsjurisdiktion) oder des Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommen; keine Quellensteuer auf Lizenzzahlung für die Nutzung von Rechten außerhalb Zyperns, 10% falls die Rechte innerhalb Zyperns genutzt werden (den EU-Richtlinien und denen der DBA unterworfen), sowie 5% auf Filme (den EU-Richtlinien und denen der DBA unterworfen).
- Hier wird vermerkt, dass mit anderen Gerichtsbarkeiten von Key Holding Unternehmen verglichen, nur in Zypern und im Vereinigten Königreich 0% Quellensteuer auf Dividenden gewährleistet sind, somit ist keine aufwändige und teure Umgehung nötig. DIES IST EIN WICHTIGER WETTBEWERBSVORTEIL ZYPERNS im Vergleich mit anderen Gerichtsbarkeiten von Key Holding Unternehmen.
- Kein Kapitalgewinn und keine Einkommenssteuer auf Teilhabeliquidationen oder die Ablösung des zyprischen Holding Unternehmens an sich.
- Keine Vermögenssteuer (wie bereits erwähnt keine Kapitalgewinnsteuern) während des Bestehens des zyprischen Holding-Unternehmens.
- Steuerverluste werden auf unbestimmte Zeit übertragen und können als Gruppenentlastung übertragen werden.
- Fusionen, Übernahmen und andere Umstrukturierungen innerhalb der Gruppe können ohne steuerliche Konsequenzen durchgeführt werden.
- Uniliterale Steuererleichterung ist allen zyprischen Unternehmen gewährleistet, ungeachtet des Fehlens eines Doppelbesteuerabkommens.
- Keine Kapitalisierungsregeln.
- Begrenzte Anti-Steuervermeidungsvorschriften.
- Zinsabzüge für Kreditkosten werden gestellt.
- Fehlen einer strikten CFC Legislative.
- Attraktive Betriebsstätten-Regelungen und großzügige Betriebsstätten-Provisionen sind im DBA Network verfügbar.
- Keine besonderen Vermögensvoraussetzungen.
- Keine Verpflichtung für das Holding Unternehmen (oder Rechte) für die Registrierung und Übereinstimmung von Mehrwertsteuer.
- Geringe Abgabesteuer auf Firmengründung.
- Abwesenheit von strikten Transferkosten-Regelungen.
- Möglichkeit einer erweiterten Steuerregelung.
Zusammenfassend ermöglicht das zyprische Steuersystem:
- Die Förderung ausländischer Dividenden bei gesenkten Steuersätzen oder Nullsätzen ausländischer Quellensteuer (durch Anwendung der Mutter-/ Tochtergesellschafts-Richtlinie oder durch Nutzung eines Doppelbesteuerungsabkommens, falls die Richtlinie nicht anwendbar ist).
- Der Bezug von ausländischen Dividenden zu Nullsätzen bei der Körperschaftssteuer oder besondere Schutzbeiträge (lokale Quellensteuer) oder jegliche andere Gemeindesteuer (unter Auflage – einfach zu bedienende Anti-Steuervermeidungsprovisionen), z.B. „ein EU-Holding-Unternehmen ohne inländische Steuerverluste bei Holding-Aktivitäten“.
- Die Verteilung von verfügbaren Gewinnen an nichtortsansässige Gesellschafter zu Nullsätzen bei der Dividendenquellenbesteuerung, unabhängig von der Gerichtsbarkeit oder der Abwesenheit eines DBA (sogar bei ausländischen Gerichtsbarkeiten).
- Erlaubnis zur Veräußerung von Kapitalerträgen entstehend durch die Veräußerung von Aktien bei ausländischen Unternehmen zu Nullsätzen bei der Körperschafts- und Kapitalertragssteuer, ungeachtet des Anlagehorizonts und der Aktionärsanteile, außerdem entfällt die Kapitalertragssteuer bei Auflösung des Holding-Unternehmens.
Zyprische (Gruppen) Finanz-& Royalty-Unternehmen
Außer der gängigen Merkmale des Steuersystems, des DBA-Netzwerks und der Anwendung der EU-Richtlinien, sind folgende Punkte des Steuersystems für zyprische (Gruppen) Finanz-& Royalty-Unternehmen von Vorteil:
Wichtige Merkmale eines zyprischen (Gruppen) Finanz-Unternehmens:
- Abwesenheit (bei einem Doppelbesteuerungsabkommen oder bei der Zins- und Förderabgaben-Richtlinie) der Quellensteuer auf Zinsen.
- Geringe allgemeine Steuerlast.
- Möglichkeit des Abziehens von Zinsaufwendungen vom steuerpflichtigem Einkommen
- Abwesenheit von Kapitalisierungsregeln oder deren Unanwendbarkeit auf „Back-to-Back“-Finanzierungen.
- Abwesenheit der Quellensteuer auf Zinsen in Verbindung mit bei Kreditfinanzierung gezahlten Zinsen ungeachtet der Gerichtsbarkeit oder dem Nichtvorhandensein eines DBA (sogar für Zinszahlungen an Offshore-Gerichtsbarkeiten).
- Angemessenes „Margen“-Niveau vorgeschrieben von der Steuerbehörde.
- Geringes Ausgaben-Niveau bei Berufs- / Finanzgebühren.
Wichtige Merkmale eines zyprischen Royalty-Unternehmens:
- Nichtvorhandensein einer Senkung (bei Doppelbesteuerungsabkommen oder der Zins- und Förderabgaben-Richtlinie) der Quellensteuer auf an zyprische Unternehmen gezahlte Förderabgaben.
- Geringe allgemeine Steuerlast.
- Steuerabzüge bei Zahlungen von Förderabgaben.
- Wirksame Absetzung für Abnutzung bei Investition in geistiges Eigentum.
- Nichtvorhandensein der Quellensteuer auf Zahlungen von Förderabgaben ungeachtet der Gerichtsbarkeit oder des Nichtvorhandenseins eines DBA (auch bei Offshore-Unternehmen) für außerhalb von Zypern angewandte Rechte – die gewöhnliche, neutrale Mehrwertsteuer-Behandlung.
- Angemessenes „Margen“-Niveau vorgeschrieben von der Steuerbehörde.
- Wirksames Schutzrecht am geistigen Eigentum durch die Gesetzgebung und der Beteiligung Zyperns an internationalen Abkommen.
- Geringes Ausgaben-Niveau bei Berufs- / Finanzgebühren
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